Parkbügel auf einer Parkfläche muss zur Vermeidung der Haftung nicht aufgerichtet werden
Ein Wegehalter muss die ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um die gefahrlose Benützung seines Weges zu erreichen. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht erkennbar ist.
Nach dem Besuch einer AMS-Schulungsmaßnahme stürzte die Klägerin, als sie zur Abkürzung einen als solchen gekennzeichneten und vom Gehweg abgetrennten Parkplatz querte, über eine umgelegte Parkplatzsperre und verletzte sich schwer.
Die Klägerin begehrte vom Eigentümer des (an einen Dritten) vermieteten Parkplatzes, der auch Eigentümer und Vermieter der Schulungsräume ist, Schadenersatz.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ging dabei zusammengefasst davon aus, im Hinblick auf die guten Sichtverhältnisse und den Umstand, dass mit solchen Hindernissen auf Parkplätzen auch von Fußgängern gerechnet werden müsse, stelle es keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten dar, nicht zu kontrollieren, ob die Parkbügel nach Verlassen des Parkplatzes durch den jeweiligen Mieter umgeklappt liegen bleiben oder aufgestellt werden.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien selbst, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigt sind im Allgemeinen solche Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner (des Hauptleistungspflichtigen) entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist.
Ein Schuldner haftet bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, die ihn gegenüber einem Dritten treffen, auch dem Dritten nach § 1313a ABGB für seinen Gehilfen. Hier hat die Beklagte gegenüber der Klägerin keine aus dem Mietvertrag zum Veranstalter der Schulung resultierende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Die Parkfläche war nicht an den Veranstalter der Schulungen vermietet.
Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann.
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist. Im Hinblick auf die guten Sichtverhältnisse und den Umstand, dass mit Parkbügeln auf Parkplätzen auch von Fußgängern gerechnet werden muss, stellt es keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten dar, dass sie nicht kontrolliert, ob die Parkbügel nach Verlassen des Parkplatzes durch den jeweiligen Mieter umgeklappt liegen bleiben oder aufgestellt werden.