Pensionist verliert durch Pensionsbezug nicht seinen Berufsschutz
Zeiten des Bezugs einer Pension verlängern auch den für die Frage des Berufsschutzes maßgebenden Beobachtungszeitraum.
Der Kläger, der seit 1989 als angelernter Maurer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, bezog ab 1.12.2003 bis Ende November 2009 eine Invaliditätspension. Nachdem der Kläger im Zeitraum vom 1.12.2009 bis 1.12.2011 in seinem Beruf wieder arbeitsfähig war, ist er aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab 1.12.2011 in seinem Beruf als Maurer wieder invalid.
Die Vorinstanzen wiesen die vom Kläger auf die Gewährung einer Invaliditätspension ab 1.12.2011 gerichtete Klage ab. Sie vertraten die Ansicht, der Kläger habe durch den Bezug der Invaliditätspension vom 1.12.2003 bis Ende November 2009 seinen Berufsschutz als Maurer verloren, weil er im Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem neuen Stichtag 1.12.2011 nur 56 Beitragsmonate und damit nicht die in § 255 Abs 2 ASVG für den Erhalt des Berufsschutzes geforderten 90 Pflichtversicherungsmonate einer qualifizierten Erwerbstätigkeit erworben habe.
Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Er verwies im Wesentlichen auf die Regelung des § 255 Abs 4 Z 1 ASVG, wonach der Tätigkeitsschutz und die dafür geforderte 10-jährige Tätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht durch eine zwischenzeitige Gewährung einer Pension wegfallen soll. Diese Regelung sei analog auch auf den Berufsschutz des Versicherten nach § 255 Abs 2 ASVG anzuwenden. Zeiten des Bezugs einer Pension verlängerten den für den Berufsschutz maßgebenden Beobachtungszeitraum. Es sei daher im vorliegenden Fall für die Frage des Berufsschutzes des Klägers als angelernter Maurer zu prüfen, ob der Kläger im (verlängerten) Beobachtungszeitraum vom 1.12.1990 bis 1.12.2011 die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate einer qualifizierten Erwerbstätigkeit erworben hat.