Pensions(sicherungs)beiträge von aktiven und ehemaligen Mitarbeitern der Oesterreichischen Nationalbank
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die von aktiven und pensionierten Mitarbeitern der OeNB nach dem 2. StabilitätsG 2012 geleisteten Pensions(sicherungs)beiträge nicht zurückgefordert werden können.
Der Zentralbetriebsrat und 1.394 aktive und pensionierte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank waren der Ansicht, dass ihre mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 (idF BGBl I 2012/35) eingeführte Pflicht, ab 1.1.2013 Pensions(sicherungs)beiträge an den Bund zu entrichten, verfassungswidrig sei. Es handle sich um eine gleichheitswidrige Sonderabgabe, die den betrieblichen Pensionszusagen widerspreche. Die Kläger begehrten daher die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge und die Feststellung, dass von den Gehältern und Pensionen künftig keine Abzüge vorzunehmen seien.
Das Erst- und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Über Vorlage des Obersten Gerichtshofs entschied der Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 14.3.2017, G 405/2015-13), dass es ein zulässiges politisches Ziel sei, zur Harmonisierung der Pensionssysteme bis zu einem gewissen Grad auch betriebliche Pensionszusagen einzubeziehen, die von den Reformen der gesetzlichen Pensionsvorschriften nicht unmittelbar betroffen seien, aber von Unternehmen zugesichert worden seien, die im Einflussbereich von Gebietskörperschaften stünden und bei diesen auch budgetwirksam seien. Das außergewöhnlich hohe Niveau der Bezüge und der Ruhegenüsse rechtfertige es, die Bezüge und Ruhegenüsse mit einer Abgabe zu belegen. Der geringfügige Eingriff durch eine Abgabe von 3 bzw 3,3 % begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Da die Abzüge danach den gültigen gesetzlichen Vorgaben entsprachen, wies der Oberste Gerichtshof das Klagebegehren ab.