Pensionsteilung nach dem BSVG
Auch wenn sie eigene Pensionsversicherungszeiten nach dem BSVG erwirbt, gewährt § 71 Abs 4 BSVG der Ehefrau eines Pensionsbeziehers nach dem BSVG einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte seiner Pension.
Die 1960 geborene Ehefrau des Klägers arbeitete von 1992 bis 2013 (insgesamt 258 Kalendermonate) hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers mit. Für diese Zeiträume erwarb sie Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Den Beiträgen der Ehegatten zur Pensionsversicherung lag jeweils die Hälfte des Versicherungswerts des landwirtschaftlichen Betriebs zu Grunde.
Dem 1956 geborenen Kläger wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab dem 1. 10. 2013 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt. Am 31. 10. 2014 stellte die Ehefrau des Klägers den Antrag, die Pension gemäß § 71 Abs 4 BSVG zu teilen. Diesem Antrag gab die Sozialversicherungsanstalt statt.
Die dagegen erhobene Klage, in der der Kläger darauf verwies, dass die Frau einen eigenen Pensionsanspruch erwerbe, blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
Da der Oberste Gerichtshof unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) abgeleiteten Sachlichkeitsgebots und unter dem Blickwinkel des Grundrechts der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 des 1. ZPEMRK) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 71 Abs 4 BSVG hatte, stellte er im März 2016 (10 ObS 10/16t), einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 12. 12. 2016, G 93/2016-17, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Gesetzesprüfungsantrag teilweise zurück und teilweise ab. Er erachtete die angefochtene Regelung des BSVG als sachlich gerechtfertigt und sah auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Nach der somit verfassungskonformen Rechtslage hat die Ehefrau des Klägers Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der dem Kläger gebührenden Pension (§ 71 Abs 4 BSVG).