Persönliche Servitut des Gebrauchs
Die persönliche Servitut des Gebrauchs kann ebenso wie der Fruchtgenuss als unregelmäßige Grunddienstbarkeit begründet werden.
Der Kläger strebt die Feststellung des Rechts auf Nutzung des Parterres im benachbarten Stallgebäude zur Lagerung von Fahrnissen (Gerätschaften, Möbel, Blumen) zugunsten eines seiner Grundstücke an. Dazu stützt er sich auf Ersitzung.
Das Rechtsmittelgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts, mit der dieses dem Klagebegehren stattgegeben hatte, zur Ergänzung des Verfahrens auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil die Ersitzung eines Gebrauchsrechts, das auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestimmt sein müsse, als Grunddienstbarkeit unmöglich sein könnte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge und kam zum Ergebnis, dass die Begründung einer persönlichen Dienstbarkeit des Gebrauchs (durch Ersitzung) als unregelmäßige Grunddienstbarkeit und damit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Nutzung einer Liegenschaft im Eigentum des Berechtigten verbunden ist und nicht dessen persönlichen Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Für die Begründung eines solchen Rechts ist dessen zeitliche Begrenzung nicht entscheidend.