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Personalüberhang im Bundesheer rechtfertigt nicht das Übergehen eines qualifizierteren Bewerbers

 
 

Wird ein Beamter des Bundesheers auf einen „Zielarbeitsplatz“, dessen Inhaber vor der Pensionierung steht, eingeteilt und nach Freiwerden des Arbeitsplatzes trotz Fehlens der geforderten Qualifikation ernannt, kann der übergangene, besser qualifizierte Bewerber Amtshaftungsansprüche geltend machen.

Beim österreichischen Bundesheer wurden zur Lösung des Problems, dass mehr Personal vorhanden ist als Dienstposten, „Zielarbeitsplätze“ geschaffen. Mitarbeiter, die keinen konkreten Dienstposten besetzen, sollen einem Zielarbeitsplatz zugewiesen werden. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. 7. 2008 wurde einem Sanitätsunteroffizier ein Arbeitsplatz zur Einarbeitung auf einen Zielarbeitsplatz, dessen Inhaber im Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt werden sollte, zugewiesen. Der Kläger (ebenfalls ein Sanitätsunteroffizier) bewarb sich im Februar 2009 um diesen Arbeitsplatz. Obwohl er als einziger Bewerber die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation aufwies, wurde der andere Sanitätsunteroffizier auf den Posten ernannt.

Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche gegen den Bund wegen (künftigen) Verdienstentgangs geltend. Die Beklagte berief sich auf die bindende Wirkung des rechtskräftigen Bescheids über die Einteilung auf einen Zielarbeitsplatz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und wertete die Rechtsansicht zur Bindungswirkung des Bescheids vom 9 .7. 2008 als vertretbar, weshalb kein schuldhaftes Organverhalten vorliege. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Verfahrensergänzung auf, weil es ergänzende Feststellungen zur Beurteilung der Vertretbarkeit des Organverhaltens für notwendig hielt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Aufhebungsbeschluss. Eine rechtskräftige Zuweisung eines Arbeitsplatzes zur Einarbeitung auf einen Zielarbeitsplatz rechtfertigt nicht das Übergehen eines anderen Bewerbers, der als einziger die gesetzlich vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig und kann bei Verschulden der handelnden Organe Amtshaftungsansprüche des übergangenen Bewerbers auslösen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/personalueberhang-im-bundesheer-rechtfertigt-nicht-das-uebergehen-eines-qualifizierteren-bewerbers/)

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