Pfändung eines Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung?
Anspruch des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung ist kein pfändbarer Geldanspruch.
Die betreibende Partei beantragte aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen die Verpflichteten im Exekutionsverfahren die Bewilligung der Pfändung einer Forderung, die den Verpflichteten gegen eine Versicherung zustehen soll. Diese Forderung resultiert nach den Angaben der Betreibenden daraus, dass die Versicherung den Verpflichteten in einem anderen, noch nicht erledigten Verfahren zusagte, für die in diesem Verfahren entstehenden Kosten im Rahmen der geschlossenen Rechtsschutzversicherung Deckung zu gewähren.
Das Gericht erster Instanz bewilligte die Exekution.
Das Rechtsmittelgericht änderte diese Entscheidung ab und wies den Exekutionsantrag ab.
Der dagegen von der Betreibenden erhobene Revisionsrekurs blieb erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung kein pfändbarer Geldanspruch ist. Der Versicherungsnehmer hat keinen direkten Zahlungsanspruch gegen die Versicherung, sondern nur den Anspruch, dass die Versicherung die konkreten Kosten trägt, die dem Versicherungsnehmer in dem Verfahren entstehen, für das Rechtsschutzdeckung besteht. Damit wäre aber die Exekutionsbewilligung für die Betreibende wertlos, weil sie gegen die Versicherung die Forderung nur so geltend machen kann, wie sie den Verpflichten als Forderungsinhaber zusteht. Die Betreibende könnte daher keine Zahlung an sich erreichen.