Pfändung von Kunst-Leihgaben der Tschechischen Republik
Bevor im Exekutionsverfahren über die sachliche Immunität von Kunst-Leihgaben der Tschechischen Republik entschieden wird, muss geklärt sein, dass der Exekutionstitel – ein tschechischer Schiedsspruch aus dem Jahr 2008 – in Österreich für vollstreckbar zu erklären ist.
Ende Mai 2011 berichteten die Medien davon, dass kurz vor Ende der Ausstellung „DYNAMIK! Kubismus/ Futurismus/ KINETISMUS“ im Unteren Belvedere in Wien drei Kunst-Leihgaben der Tschechischen Republik gepfändet worden waren. Grundlage für die Exekution war ein Schiedsspruch, der am 4. August 2008 in Tschechien zugunsten eines Liechtensteiner Unternehmens gegen die Tschechische Republik ergangen war. Im österreichischen Exekutionsverfahren machte die Tschechische Republik unter anderem geltend, dass der Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei.
Das Gericht zweiter Instanz setzte sich mit diesem Einwand nicht auseinander, weil die Kunst-Leihgaben unter „sachlicher Immunität“ stünden: Sie seien kraft Völkergewohnheitsrecht der Pfändung entzogen.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz auf: In erster Linie ist zu entscheiden, ob der tschechische Schiedsspruch in Österreich für vollstreckbar zu erklären ist, weil auch andere Gegenstände als die Kunst-Leihgaben gepfändet werden könnten. Erst dann, wenn die Frage der Vollstreckbarkeit zugunsten des betreibenden Gläubigers geklärt ist, ist in einem zweiten Schritt darüber zu entscheiden, ob die Kunst-Leihgaben unter sachlicher Immunität stehen.