Pfandrechtsvormerkung und Abgabenanspruch
Keine Pfandrechtsvormerkung zugunsten des Finanzamts für einen bloß „zu erwartenden Abgabenanspruch“.
Das Finanzamt begehrte die Vormerkung des Pfandrechts auf einer Liegenschaft des Abgabenpflichtigen zur Sicherstellung eines erst zu erwartenden Abgabenanspruchs durch ein künftig ergehendes VwGH-Erkenntnis.
Das Grundbuchgesuch blieb erfolglos, weil nach Ansicht des OGH eine Abgabensicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn das Vorliegen eines sicherzustellenden Anspruchs nicht nur nicht behauptet wird, sondern geradezu das Gegenteil, nämlich das Fehlen eines solchen, aus dem eigenen Antrag des Finanzamts hervorgeht.