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Pflegebedarf für Kinder bei notwendiger Begleitung zu Untersuchungen und Behandlungen

 
 

Ein sieben Jahre alter Kläger leidet an Nierenversagen. Er muss sich deshalb häufig einer ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus unterziehen.

Zu dem für seine Begleitung erforderlichen Zeitaufwand steht fest, dass die therapeutisch und ärztlich notwendigen Wege außer Haus in einem Ausmaß von zumindest 50 Stunden monatlich über jenes Maß hinausgehen, welches bei einem gleichaltrigen gesunden Kind üblicherweise erforderlich ist.

Strittig war im Revisionsverfahren nur noch die Frage, welcher Zeitaufwand bei der Bemessung des Pflegegeldes für diese im Rahmen der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn erforderliche Hilfsverrichtung (Begleitung des mj Klägers bei Arztwegen) zu berücksichtigen ist.

Während die Vorinstanzen dafür lediglich den nach § 2 Abs 3 OÖEinstV für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn vorgesehenen Zeitwert von 10 Stunden monatlich berücksichtigten, weil es sich dabei um einen fixen Pauschalwert handle, gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Klägers Folge und vertrat demgegenüber die Auffassung, für die notwendige Hilfsverrichtung sei im Fall des Klägers ein Zeitwert von 50 Stunden monatlich zu veranschlagen. Der Oberste Gerichtshof verwies auf die Bestimmung des § 4 Abs 3 OÖPGG, wonach bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen sei, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen, nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgehe. Dementsprechend habe der Oberste Gerichtshof schon klargestellt, dass eine verpflichtende Übernahme der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen zeitlichen Mindestwerte bei Kindern und Jugendlichen nicht in Betracht komme, sondern ausschließlich der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Nichtbehinderten maßgeblich sei. Diese Erwägungen müssten auch für die in § 2 Abs 3 OÖEinstV für verschiedene Hilfsverrichtungen vorgesehenen Pauschalwerte gelten. Es sei dabei lediglich die gesetzliche Schranke des § 4 Abs 4 Z 3 OÖPGG zu berücksichtigen, wonach der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen höchstens 50 Stunden pro Monat betragen dürfe.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pflegebedarf-fuer-kinder-bei-notwendiger-begleitung-zu-untersuchungen-und-behandlungen/)

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