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Pflegegeld auch für Behandlungs- und Therapiezeiten bei einem schwerbehinderten Kind

 
 

Ein knapp zwei Jahre altes schwerbehindertes Kind muss sich regelmäßig zahlreichen Therapien und Behandlungen unterziehen. Die Fahrt zu und von den Therapien bzw Behandlungen nach Hause und die Anwesenheit einer Betreuungsperson während der Therapien bzw Behandlungen erfordert einen Zeitaufwand von durchschnittlich 38 Stunden monatlich.

Die Vorinstanzen berücksichtigten bei der Bemessung des Pflegegeldes unter anderem auch diesen Zeitaufwand von 38 Stunden monatlich für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Ansicht. Er verwies in seiner Begründung darauf, dass bei Kindern eine konkret individuelle Prüfung des Pflegebedarfs für sogenannte Hilfsverrichtungen (wie hier für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) vorzunehmen sei. Es könne daher bei Kindern der für eine Hilfsverrichtung vorgesehene fixe Zeitwert von zehn Stunden monatlich sowohl unterschritten als auch – wie im vorliegenden Fall – überschritten werden. Zu beachten sei allerdings die gesetzlich vorgesehene Schranke, wonach der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat zu berücksichtigen sei. Es wäre mit dem Zweck des Pflegegeldes keinesfalls vereinbar, ein schwerbehindertes Kleinkind nach Übergabe in der Ordination bzw. Therapieeinrichtung seinem Schicksal zu überlassen. Es seien daher bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn auch die Behandlungs- und Therapiezeiten sowie die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten zu berücksichtigen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pflegegeld-auch-fuer-behandlungs-und-therapiezeiten-bei-einem-schwerbehinderten-kind/)

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