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Pflegegeld bei Sondenernährung

 
 

Die 79-jährige Klägerin leidet nach einem Mediainfarkt an Lähmungserscheinungen und Schluckstörungen. Sie ist seither bettlägrig und muss mittels PEG-Sonde ernährt werden. Strittig war die Frage, ob bzw inwieweit der Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Ernährung durch die PEG-Sonde bei der Bemessung des Pflegegeldes als Pflegebedarf zu berücksichtigen ist.

Der Oberste Gerichtshof vertrat in seiner Entscheidung – anders als in der ein damals 2-jähriges Kind betreffenden Entscheidung 10 ObS 162/04b – mit ausführlicher Begründung die Auffassung, dass der Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen sei. Da für diese Verrichtungen bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz mit 1.1.2009 keine Richt- bzw Mindestwerte in der Einstufungsverordnung vorgesehen gewesen seien, habe das Erstgericht zutreffend den dafür konkret erforderlichen Betreuungsaufwand ermittelt. Seit 1.1.2009 seien bei liegender PEG-Sonde und erforderlicher Hilfe durch eine dritte Person 30 Stunden pro Monat für das Zubereiten der Mahlzeiten (auch bei zur Verfügung gestellter fertiger Sondennahrung), 30 Stunden pro Monat für die Einnahme der Mahlzeiten und 5 Stunden pro Monat für Sondenpflege zu berücksichtigen. Nicht umfasst von diesen Zeitwerten sei die gesondert zu berücksichtigende Medikamentenverabreichung.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pflegegeld-bei-sondenernaehrung/)

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