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Pflegegeld nach dem „Altsystem“ und Änderungen des Pflegebedarfs

 
 

Kein Verlust eines vor dem 1. 1. 2011 befristet gewährten Pflegegelds, wenn sich der Pflegebedarf auf 60 Stunden monatlich vermindert hat.

Der Kläger bezog seit Februar 2010 Pflegegeld der Stufe 2. Die Gewährung des Pflegegelds war mit 31. 1. 2012 befristet worden. Sein damaliger Pflegebedarf betrug 105 Stunden monatlich. Er beantragte im November 2011 die Weitergewährung des Pflegegelds. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte eine Weitergewährung ab, weil der Kläger seit Beginn 2012 einen Pflegebedarf von durchschnittlich nur noch 60 Stunden habe. Nach der am 1. 2. 2012 geltenden Rechtslage müsse aber der monatliche Pflegebedarf 60 Stunden übersteigen, damit Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt werden könne.

Das Erstgericht wies die auf Zahlung von Pflegegeld mindestens der Stufe 1 gerichtete Klage ab. Es teilte die Rechtsansicht der Pensionsversicherungsanstalt.

Das Berufungsgericht hingegen sprach dem Kläger das im Berufungsverfahren begehrte Pflegegeld der Stufe 1 zu. Der Gesetzgeber des Budgetbegleitgesetzes 2011 habe bei der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 1 und der Stufe 2 wegen des schutzwürdigen Personenkreises auf vorhandene Einstufungen der pflegebedürftigen Menschen Bedacht genommen und eine Kürzung der vor Inkrafttreten der Novelle am 1. 1. 2011 zuerkannten Pflegegelder vermeiden wollen. Eine Herabstufung oder Entziehung allein wegen des Inkrafttretens der geänderten gesetzlichen Voraussetzungen solle nicht Betracht kommen. Auf „Altfälle“ seien weiterhin die alten Bedarfsgrenzen anzuwenden.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.

Nach der Übergangsbestimmung (§ 48b Abs 2 und 4 Bundespflegegesetz) ist zwar neben der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen, dass der Pflegebedarf des Klägers von 105 Stunden auf 60 Stunden herabgesunken ist.. Aus der Übergangsbestimmung ist aber ebenso abzuleiten, dass auch in einer Lage, in der sich der Kläger befindet, bei Weitergewährung nach dem 1. 1. 2011 weiterhin die bis dahin geltenden Anspruchsvoraussetzungen (von 50 bzw 75 Stunden) maßgebend sein sollen. Die Übergangsbestimmung ist – auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld – vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (auf mehr als 60 Stunden bzw mehr als 85 Stunden) eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegelds nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pflegegeld-nach-dem-altsystem-und-aenderungen-des-pflegebedarfs/)

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