Pflegegeld – Zuständigkeitswechsel vom Land zum Bund mit 1.1.2012
Ein Pflegegeldbezieher soll durch den Zuständigkeitswechsel vom Land zum Bund bzw vom Landespflegegeld zum Bundespflegegeld mit 1.1.2012 nicht schlechter gestellt werden.
Der Kläger, ein albanischer Staatsbürger, lebt seit 2004 in Österreich und verfügt seit diesem Zeitpunkt als subsidiär Schutzberechtigter über eine (jeweils befristet gewährte) Aufenthaltsberechtigung. Für die Dauer der aufrechten Aufenthaltsbewilligung wurde ihm für den Bezug des Landespflegegeldes Nachsicht von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Wiener Pflegegeldgesetz gewährt. Er bezog daher zuletzt bis 30.4.2012 Pflegegeld der Stufe 4 nach dem Wiener Pflegegeldgesetz.
Unbestritten steht weiter fest, dass beim Kläger seit 1.5.2012 ein monatlicher Pflegebedarf in Höhe der Stufe 2 nach dem nunmehr anzuwendenden Bundespflegegeldgesetz besteht.
Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag des Klägers auf Weitergewährung des Pflegegeldes über den 30.4.2012 hinaus mit der Begründung ab, der Kläger habe als subsidiär Schutzberechtigter mit einer lediglich befristeten Aufenthaltsgenehmigung keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den nunmehr maßgebenden Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes.
Der Oberste Gerichtshof sprach dem Kläger Pflegegeld der Stufe 2 für den Zeitraum vom 1.5.2012 bis 30.6.2013 zu. Er verwies in seiner Begründung im Wesentlichen darauf, dass mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz für das Pflegegeld mit Wirkung vom 1.1.2012 von den Ländern auf den Bund übertragen und damit das Pflegegeld beim Bund konzentriert worden sei. Nach den maßgebenden Übergangsbestimmungen soll niemand alleine aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund schlechter gestellt werden. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall einer bloß befristeten Gewährung des Pflegegeldes. Der Kläger habe daher ab 1.5.2012 Anspruch auf Weiterbezug des Pflegegeldes in der nicht mehr strittigen Höhe der Stufe 2.