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Pflegegeldanspruch bei kurzfristiger Unterbrechung einer stationären Pflege in einem Pflegeheim

 
 

Der 1975 geborene Kläger wird unter Kostenbeteiligung des Landes als Sozialhilfeträger in einem Pflegeheim stationär gepflegt. Er bezieht Pflegegeld der Stufe 6. Aufgrund der Kostenbeteiligung des Landes geht „für die Zeit dieser Pflege“ der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den Sozialhilfeträger über. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt dem Pflegebedürftigen ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3. Der Kläger verbringt einen Teil der Wochenenden und der Ferien, insgesamt rund 2 Monate pro Jahr, bei seiner Mutter, wo er von ihr betreut und gepflegt wird.

Der Kläger begehrt für diese Zeiten seiner Pflege durch die Mutter die Zahlung des Pflegegeldes in voller Höhe.

Beide Vorinstanzen wiesen dieses Begehren ab.

Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht der Vorinstanzen. Von einem Ende des Anspruchsüberganges auf den Sozialhilfeträger könne nur dann gesprochen werden, wenn ein Pflegebedürftiger nicht mehr unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers stationär gepflegt werde. Da der Kläger die stationäre Pflegeeinrichtung jeweils nur vorübergehend über das Wochenende bzw für wenige Wochen in den Ferien verlassen und der Sozialhilfeträger die Kosten der Unterbringung und Pflege des Klägers auch für die Zeit seiner kurzfristigen Abwesenheit weiterhin zu tragen gehabt habe, sei der Anspruchsübergang weiterhin aufrecht gewesen. Der Kläger habe daher auch für die kurzen Zeiten der Pflege durch seine Mutter nur Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pflegegeldanspruch-bei-kurzfristiger-unterbrechung-einer-stationaeren-pflege-in-einem-pflegeheim/)

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