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Pflegegeldanspruch für Österreicherin mit inländischem Aufenthalt auch ohne österreichische „Grundleistung“

 
 

Der Rechtsprechung des EuGH folgend bejaht der Oberste Gerichtshof – obwohl Österreich nach Unionsrecht gar nicht zuständig ist – den Anspruch auf Pflegegeld, weil die Pflegebedürftige alle Anspruchsvoraussetzungen nach rein nationalem Recht erfüllt.

Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin, verwitwet, lebt in Österreich und bezieht Hinterbliebenenleistungen von einer belgischen und einer deutschen Rentenversicherung, jedoch keine österreichische Pensionsleistung. Ihr Pflegebedarf nach dem österr Bundespflegegeldgesetz  beträgt mehr als 120 und weniger als 160 Stunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die beklagte PVA den Antrag der Klägerin auf Gewährung des Pflegegeldes ab 1.8.2012 zurück, weil sie nur eine belgische Pension beziehe und der belgischen Krankenversicherung unterliege. Der Antrag auf Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit sei beim zuständigen Entscheidungsträger in Belgien einzubringen.

Die dagegen erhobene, auf Gewährung des Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage war in dritter Instanz erfolgreich. Der Oberste Gerichtshof verpflichtete die beklagte Partei, der klagenden Partei Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von 442,90 EUR monatlich zu gewähren und verwies dazu auf die Judikatur des EuGH, wonach die Koordinierungsbestimmungen für Familienleistungen dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat, der nach diesen Vorschriften nicht als zuständiger Staat bestimmt ist, nicht verwehren, allein nach seinem nationalem Recht einem Wanderarbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren:

Der Pflegegeldanspruch richtet sich seit 1.1.2012 ausschließlich nach dem BPGG  und besteht seither – auch ohne Grundleistung – für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Da die Klägerin diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, steht ihrem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass nach Unionsrecht Belgien der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat ist. Die Antikumulierungsnorm des § 7 BPGG (wonach Geldleistungen, die wegen Pflegbedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Bundespflegegeld anzurechnen sind) erfasst nur tatsächlich bezogene Leistungen. Ein – wie hier – erst zu realisierender Anspruch rechtfertigt noch keine Anrechnung.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/pflegegeldanspruch-fuer-oesterreicherin-mit-inlaendischem-aufenthalt-auch-ohne-oesterreichische-grundleistung/)

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