Pflicht zur Benützung von Radwegen auch bei Gefahr erhöhter Blendung durch entgegenkommende Kraftfahrzeuge
Der Oberste Gerichtshof bejaht die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße verlaufenden, in beide Richtungen befahrbaren Radwegs, auch wenn dadurch die Gefahr, durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet zu werden, erhöht wird.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Trekkingrad bei Dunkelheit den rechten Fahrstreifen einer Bundesstraße, obwohl auf einer Seite der Straße in geringem Abstand ein in beide Fahrtrichtungen befahrbarer Radweg verlief. Sie wurde von einem nachkommenden Lkw gestreift und verletzt.
Die Klägerin begehrte den Ersatz ihres gesamten Schadens mit der Behauptung, es habe sie unter anderem deshalb keine Verpflichtung zur Benützung des Radwegs getroffen, weil sie auf diesem im Hinblick auf die asymmetrische Ausgestaltung des Abblendlichts von Kraftfahrzeugen einer verstärkten Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge ausgesetzt gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu 2/3 statt. Die Klägerin sei auch in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, den Radweg zu benützen, weshalb sie 1/3 Mitverschulden treffe. Das Berufungsgericht trat dieser Rechtsansicht bei.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Gesetzgeber erlege den Radfahrern die in § 68 StVO normierte Pflicht zur Benützung der Radfahranlagen nicht nur zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Wäge man die Vorteile der Benützung des Radwegs, wie die Sicherheit sowohl der Radfahrerin als auch der übrigen, die Bundesstraße benützenden Verkehrsteilnehmer und die Tatsache, dass auch Radfahrer auf der Fahrbahn von der Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge nicht gänzlich verschont blieben, gegen die verstärkte Blendung, der die Radfahrerin wegen der Trassierung des Radwegs im konkreten Fall ausgesetzt gewesen sei, gegeneinander ab, so schlage dies zugunsten der Verpflichtung zur Benützung des Radwegs aus.