Plädoyer des Strafverteidigers kann zu disziplinärer Haftung führen
Neben der Übertretung gesetzlicher Normen kann auch ein Verstoß gegen verfestigte Standesauffassungen einen Rechtsanwalt disziplinär verantwortlich machen.
Das Schlusswort des Verteidigers in einem Verfahren nach dem Verbotsgesetz verstieß nach Ansicht des Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gegen verfestigte Standesauffassungen zum Umgang mit dem nationalsozialistischen Völkermord und war im Gegenstand nicht durch § 9 Abs 1 zweiter Satz RAO gerechtfertigt.