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Polizeifahrzeug ist wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur

 
 

Die vorsätzliche Zerstörung eines Einsatzfahrzeuges begründet das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht erkannte den Täter unter anderem des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig, weil er ein Polizeifahrzeug mit einem Wert von über 19.000 Euro zerstört hatte.

Der Oberste Gerichtshof wies die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück. Der erkennende Senat merkte an, dass (auch einzelne) Einsatzfahrzeuge wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur sind. Die abgeurteilte Tat wäre daher auch der Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB zu unterstellen gewesen. Dieser Subsumtionsfehler wirkte sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb er nicht zu korrigieren war.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/polizeifahrzeug-ist-wesentlicher-bestandteil-der-kritischen-infrastruktur/)

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