Präzisierung zu den Formerfordernissen beim fremdhändigen Testament
Besteht eine fremdhändige letztwillige Verfügung aus mehreren Blättern, so genügt es, wenn die Blätter im unmittelbaren Anschluss an das Leisten der Unterschriften fest miteinander verbunden werden.
Besteht eine fremdhändige letztwillige Verfügung aus mehreren Blättern, so müssen diese nach ständiger Rechtsprechung so fest miteinander verbunden sein, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Das kann etwa durch Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile erfolgen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Verfügung durch den Austausch einzelner Blätter verfälscht wird.
In der vorliegenden Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass es ausreicht, wenn die feste Verbindung unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt wird; der Erblasser muss zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend sein. Weiters verwies er auf seine Rechtsprechung zur Beweislast für die Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung: Sind die Blätter fest miteinander verbunden, so muss derjenige, der sich in einem gerichtlichen Verfahren auf die Ungültigkeit der Verfügung beruft, beweisen, dass das Erfordernis des festen Verbindens der Blätter (spätestens) unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften im konkreten Fall nicht eingehalten wurde.