Primat der Hauptverhandlung
Reichweite der Vorprüfung nach § 485 Abs 1 StPO. .
Unbeschadet des (Grund-)Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist weder mit Blick auf Art 6 MRK noch auf Art 13 MRK aus der Vorprüfungspflicht des Einzelrichters nach § 485 Abs 1 StPO ein Anspruch des Angeklagten auf eine ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erfolgende Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ableitbar.