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Private Tätigkeiten auf dem Nachhauseweg von der Arbeit sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst

 
 

Der Oberste Gerichtshof klärt, dass eine Verletzung, die ein Versicherter während des Harnlassens auf dem Nachhauseweg (in einem Wald neben der Straße) erleidet, eine dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnende Handlung ist, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Ein Lehrer in einer Polizeischule fuhr nach Dienstende mit seinem Privat-PKW zu seinem Wohnhaus. Bei einen Waldstück hielt er das Fahrzeug an, stieg aus „und begab sich etwa 2 bis 3 m ins Gebüsch, wo er Harn ließ, wobei ihm ein Ast ins linke Auge schlug“. Er erlitt an diesem Auge eine bleibende Verletzung.

Die Vorinstanzen verneinten einen „Dienstunfall“ und wiesen das auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Dazu wies das Höchstgericht darauf hin, dass als Dienstunfälle auch Unfälle gelten, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte ereignen („Dienstweg“). Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen.

Wird nun im Zuge eines Dienstwegs eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit verrichtet, so wird von der Rechtsprechung eine Unterbrechung eines geschützten Wegs und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung angenommen, weil in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nach den Tatsachenfeststellungen beim Harnlassen im Wald. In dieser Zeit war der Dienstweg aber unterbrochen. Die Frage, ob eine Verletzung auf dem Weg in den Wald hinein geschützt wäre, musste hier nicht beantwortet werden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/private-taetigkeiten-auf-dem-nachhauseweg-von-der-arbeit-sind-vom-schutz-der-gesetzlichen-unfallversicherung-nicht-umfasst/)

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