Private Unfallversicherung: Angst vor einem Unglück ist kein „Unfall“
Werden äußere Ereignisse vom Versicherten bloß sinnlich wahrgenommen, dann liegt kein Unfall vor. Folgen einer bloßen Stress- und Angstreaktion sind in der Unfallversicherung nicht versichert.
Nach den zu Grunde liegenden Bedingungen für die Unfallversicherung liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Der Kläger bohrte irrtümlich eine Gasleistung an und erlitt durch das ausströmend Erdgas weder eine Sauerstoffunterversorgung noch eine organische Schädigung. Der Gasgeruch versetzte ihn aber wegen der Explosionsgefahr und der Notwendigkeit, schnell Hilfe zu holen, in eine derartige Stressreaktion, dass er einen „blutigen Schlaganfall“ erlitt und nunmehr zu 100 % dauernd invalid ist.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Leistungen aus der privaten Unfallversicherung statt.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab.
Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige Fachsenat hielt an seiner Rechtsprechung zu vergleichbaren Bedingungen fest, dass der Unfallbegriff grundsätzlich eine zumindest geringfügige Verletzung bzw eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraussetzt. Der Gasaustritt selbst hatte aber keine körperlichen Auswirkungen auf den Kläger. Vielmehr wurden die organischen Schäden allein durch psychische, rein innerkörperliche Reaktionen auf ein sinnlich wahrgenommenes Geschehen ausgelöst.