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Private Videoüberwachung eines Servitutswegs

 
 

Eine private Videoüberwachung zur Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit ist nicht zulässig.

Die Kläger sind die Eigentümer einer Liegenschaft mit dem Grundstück A. Die Beklagten sind die Eigentümer einer unmittelbar daran angrenzenden Liegenschaft mit den Grundstücken B und C. Das Grundstück der Kläger wird nur über einen Zufahrtsweg erschlossen, der über das Grundstück B der Beklagten führt. Zugunsten des Grundstücks der Kläger besteht eine im Grundbuch einverleibte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens am Grundstück B der Beklagten. Den Klägern wurde mit Urteil des BG Voitsberg das Parken und Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück B der Beklagten verboten. Da sich die Kläger nicht an das Unterlassungsgebot hielten, gingen die Beklagten gegen sie mit Unterlassungsexekution vor. Die Kläger brachten daraufhin Vollstreckungsbekämpfungsklage gegen die Beklagten ein. Sie behaupteten, sie hätten ihre Fahrzeuge nur kurzfristig zum Be- und Entladen bzw zum Aus- und Einsteigen von Personen auf dem Grundstück der Beklagten abgestellt. Um Verstöße der Kläger eindeutig nachweisen zu können, montierten die Beklagten 2 Videokameras auf ihrem Haus zur dauernden und identifizierenden Überwachung ihres Grundstücks B.

Das Erstgericht wies die auf Entfernung der Videoüberwachungsanlage gerichtete Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht der Kläger sei gerechtfertigt, weil bei der Interessenabwägung ein Beweisnotstand mehr ins Gewicht falle.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf.

In der Entscheidung 8 Ob 108/05y sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Erlangung eines Beweismittels in einem Zuständigkeitsstreit in einem Exekutionsverfahren durch eine Videoüberwachung einem schützenwerten Interesse diene, das den Eingriff in die Geheimsphäre rechtfertige; die angestrebte Information diene einem legitimen Zweck. Nach Auffassung der Vorinstanzen hat sich an der Bejahung des Rechtsfertigungsgrundes durch die Regelung der Videoüberwachung mit der DSG-Novelle 2010 nichts geändert. Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht nicht, weil die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen fällt, die in § 50a Abs 3 und 4 DatenschutzG 2000 abschließend aufgezählt sind. Dieses Ergebnis einer typisierenden Interessenabwägung durch den Gesetzgeber im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist auch der Prüfung zugrunde zu legen, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht.

Die Kläger werden durch die von den Beklagten in Auftrag gegebene permanente Videoüberwachung des Grundstücks B in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt. Das von den Klägern erhobene allgemeine Entfernungsbegehren stößt aber auf Bedenken, weil die Videoüberwachung des Grundstücks C mit dem Haus der Beklagten die Kläger in ihren Rechten nicht verletzen könnte. Mit den Klägern ist im fortzusetzenden Verfahren die Formulierung ihres Klagebegehrens zu erörtern.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/private-videoueberwachung-eines-servitutswegs/)

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