Privathaftpflichtversicherung – Notwehr mit verbotener Waffe
Kein Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten, die aus einer Körperverletzung mit einer von ihm mitgeführten verbotenen Waffe resultieren.
Der mitversicherte minderjährige Sohn des Klägers fügte im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung seinem Gegner Stichverletzungen zu. Dieser leitet aus dem Vorfall Schadenersatzansprüche ab.
Der Kläger begehrte Deckung von seiner Privathaftpflichtversicherung.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf. Sollte sich nach Ergänzung der Feststellungen ergeben, dass es sich bei dem verwendeten Messer um eine verbotene Waffe handelte, bestünde kein Versicherungsschutz.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten, die aus einer Körperverletzung mit einer von ihm mitgeführten verbotenen Waffe resultieren, besteht selbst bei Vorliegen einer Notwehrsituation kein Versicherungsschutz nach Art 12.1. und Art 12.1.6. ABH.