Probleme eines Management-Buy-Out
Wusste die kreditgewährende Bank, dass im Zuge eines Management-Buy-Out in Wahrheit nicht der wirtschaftliche Erwerber einer GmbH, sondern letztlich diese selbst für den Erwerb aufzukommen hat, hat sie tatsächlich erfolgte Kreditrückzahlungen wieder an die GmbH bzw deren Insolvenzverwalter herauszugeben.
Der bisherige Fremd-Geschäftsführer einer Familien-GmbH gründete eine eigene GmbH, in die die Familien-GmbH eingebracht und verschmolzen wurde (Up-Stream-Merger). Die Familien-GmbH nahm zu diesem Zweck Kredite bei einer Bank auf, mit welchen die ursprünglichen Gesellschafter der Familien-GmbH ausgezahlt wurden, und bediente diese Kredite über mehrere Jahre. Danach wurde sie insolvent.
Der Insolvenzverwalter begehrte von der Bank die Rückzahlung der geleisteten Kreditraten; es habe sich bei diesen Leistungen um eine verbotene Einlagenrückgewähr gehandelt.
Das Berufungsgericht gab dem Begehren statt; der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück.
Er hielt fest, dass sich der Geschäftsführer durch die Kreditgewährung an die (letztlich) fusionierte Gesellschaft (Mutter- und Tochtergesellschaft) selbst die Kreditaufnahme ersparte und daher als der – gegen § 82 GmbHG verstoßende – Begünstigte anzusehen ist. Hätte er selbst die Kredite aufgenommen, müsste er diese jetzt zurückzahlen (und befände sich dadurch womöglich selbst im Privatkonkurs); die GmbH hingegen wäre vielleicht gar nicht insolvent, hätte sie doch nicht die Schulden ihres eigenen Erwerbs zu zahlen gehabt. Damit sei aber jede seinerzeit von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zurückgezahlte Kreditrate zugleich eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Geschäftsführer gewesen. Da die beklagte Bank von dieser Vorgangsweise jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsummen Kenntnis hatte, ist sie auch als Dritte, am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig.