Produkthaftung – Endprodukt
Durch die Verpackung eines Produkts bloß zur Vorbereitung des Transports entsteht kein neues Endprodukt.
Ein Unternehmen lieferte palettenweise Dämmstoffrollen an ein anderes Unternehmen. Die Dämmmatten waren jeweils mit Folie zu einer Rolle verpackt. Je 21 Dämmstoffrollen wurden dann auf eine Palette gestapelt und mit Kunststofffolie umwickelt. Durch diese Verpackung war zwar die Sicherung der Rollen zueinander gegeben, die Anbindung der Rollen an die Palette aber unzulänglich. Die Transportsicherheit der – an sich handelsüblichen – Verpackung wäre bei einem Aufladen von weniger Dämmstoffrollen erreicht gewesen. Der Kläger transportierte die Dämmstoffrollen – unverändert verpackt – weiter. Beim Abladen verlagerte sich der Schwerpunkt einer Palette, diese kippte und der Stapel mit den 21 Dämmstoffrollen stürzte auf den Kläger, wodurch dieser verletzt wurde.
Der Kläger begehrt Schadenersatz, gestützt auf Produkthaftung.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Durch die Verpackung sei ein neues – fehlerhaftes – Produkt „ Verpackungseinheit“ entstanden. Die Beklagte habe für die durch dieses fehlerhafte Produkt verursachten Schäden einzustehen.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen nicht. Als Endprodukt wird das Produkt in jener Form definiert, in der es für den Vertrieb bestimmt ist und in der es der Abnehmer verwenden kann. Dient die Verpackung eines bereits hergestellten, fertigen Produkts – hier Dämmstoffrolle – ohne Einfluss auf die Substanz dieses Produkts zu nehmen, lediglich der Vorbereitung des Transports und der Sicherstellung, dass das Produkt selbst nicht beschädigt wird, und somit dem Produktvertrieb, dann entsteht durch das Verpacken kein neues Endprodukt.