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Produkthaftung für einen zu leicht verstellbaren Schalter bei einem Traktor

 
 

Keine Anrechnung eines Bedienungsfehlers des Lenkers.

Die Beklagte ist Herstellerin eines Traktors. Dieser Traktor ist mit einer „Power-Control-Einheit“ ausgestattet, die ein Vorwärts- und Rückwärtsfahren ohne Kuppeln ermöglicht. Der Power-Control-Hebel muss beim Schalten leicht angehoben werden, um dann in einer der drei vorgesehenen Positionen (Vorwärtsfahrt, neutrale Mittelstellung, Rückwärtsfahrt) einzurasten. Da er nur einen geringfügigen Anpressdruck an die Schaltkulisse aufweist, benötigt das Anheben bloß geringen Kraftaufwand. Am Unfallstag legte der Ehegatte der Klägerin den ersten Gang ein, zog die Handbremse an und stellte den Power-Control-Hebel auf „neutral“. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kam es beim Aussteigen zu einer unbeabsichtigten Berührung des Power-Control-Hebels, der dadurch in eine instabile Zwischenposition gelangte. Danach sprang der Power-Control-Hebel in den Kulissenspalt für die Vorwärtsfahrt. Der Traktor bewegte sich nach vorne und verletzte die Klägerin lebensgefährlich.

Die Klägerin begehrte Schmerzengeld.

Das Erstgericht sprach aus, dass das Leistungsbegehren der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit werde dem Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts die Verpflichtung auferlegt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar seien. Erforderlich seien die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich seien und als geeignet und genügend erschienen, um Schäden zu verhindern.

Nach diesen Grundsätzen könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die Konstruktion eines Schalthebels eines Traktors fehlerhaft sei, wenn dieser unbeabsichtigt in einer Position zwischen Leerlauf und Bewegung hängenbleiben könne. Der Ehegatte der Klägerin habe zwar gegen die Bedienungsanweisungen für den Traktor verstoßen. Für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts sei aber auf alle Gebrauchsmöglichkeiten abzustellen, die bei objektiver Betrachtung aus der Perspektive des Herstellers als denkmöglich in Betracht zu ziehen seien.

Außerhalb eines Schuldverhältnisses müsse sich der Geschädigte das Verschulden einer Hilfsperson („Bewahrungsgehilfe“) nur dann analog § 1315 ABGB wie eigenes anrechnen lassen, wenn diese habituell untüchtig sei oder der Geschädigte deren Gefährlichkeit kenne, sowie bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/produkthaftung-fuer-einen-zu-leicht-verstellbaren-schalter-bei-einem-traktor/)

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