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Provisionen auch für Rechtsanwälte

 
 

Bedeutsame Änderung für die Teilnahme von Rechtsanwälten am Wirtschaftsleben.                    .

Nach § 51 RL-BA 1977 war es dem Rechtsanwalt ausnahmslos untersagt, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen.

Die RL-BA 2015 haben diese Regelung gezielt nicht übernommen, wie sich aus den Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ergibt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/provisionen-auch-fuer-rechtsanwaelte/)

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