Prozessbetrug unterliegt den allgemeinen Strafbarkeitskriterien
Vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem in einem Zivilprozess der Verdacht aufgetreten war, dass der Kläger dem Richter falsche Tatsachen vortäuschte, um den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu untermauern.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des in erster Instanz wegen versuchten schweren Betrugs verurteilten Angeklagten gab der Oberste Gerichtshof wegen eines Begründungsmangels statt. Mit Blick auf die rechtliche Beurteilung im zweiten Rechtsgang stellte die Entscheidung klar, dass wie „Behördenbetrug“ ieS auch „Prozessbetrug“ nach den allgemeinen Strafbarkeitskriterien zu beurteilen ist.
Bei Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug sind demnach vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden, können doch an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rechtsleben und Geschäftsleben zwischen Privaten.