Prozesskostensicherheit nach Brexit?
Wenn das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen in Zivil- und Handelssachen (HGÜ) anzuwenden ist, müssen britische Kläger in Österreich keine aktorische Kaution leisten.
Ein im Vereinigten Königreich (UK) wohnender britischer Kläger macht gegen ein österreichisches Unternehmen Ansprüche aus einem unternehmerischen Geschäft vor einem österreichischen Gericht geltend; dass dieses ausschließlich zuständig sein sollte, hatten die Parteien schriftlich vereinbart. Das anspruchsbegründende Geschäft, die Gerichtsstandsvereinbarung und die Klage fanden nach dem Austritt des UK aus der Europäischen Union (Brexit) statt.
Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass in einer solchen internationalen Zivil- bzw Handelssache das HGÜ, dem das UK nach dem Brexit beitrat, anwendbar ist, und dass nach Art 8 Abs 1 HGÜ eine Entscheidung (einschließlich der Kostenentscheidung) eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt wird. Damit kommt Vollstreckungsstaaten und ihren Gerichten kein Ermessen zu, ob sie grundsätzlich vollstrecken wollen oder nicht. Der britische Kläger ist daher nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit.