Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines Leiharbeitnehmers
Der Prüfung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers durch die Kündigung ist auch im Fall der Arbeitskräfteüberlassung das tatsächlich zuletzt vom Leiharbeitnehmer während der Überlassung bezogene Entgelt zu Grunde zu legen.
Eine Kündigung kann nur dann erfolgreich wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers zur Folge hat. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung ist ausschließlich im Wege eines Vergleichs der individuellen Situation des Arbeitnehmers vor und nach der Kündigung zu prüfen.
Im Fall eines Leiharbeitnehmers ist dieser Beurteilung dessen während der Überlassung tatsächlich bezogene (höhere) Lohn und nicht der im Arbeitsvertrag vereinbarte Mindestlohn nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) zu Grunde zu legen. Steht einer überlassenen Arbeitskraft aufgrund des im Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrags ein höheres Entgelt zu als bei einem Einsatz in einem anderen Unternehmen, dann ist dieser Arbeitnehmer auch wirtschaftlich stärker von der Kündigung betroffen als ein anderer Leiharbeitnehmer.