Prüfungsmaßstab beim Erneuerungsantrag
Verstärkter Senat: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden.
Die Judikaturdivergenz zur Frage, ob die Verletzung eines nicht in der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle normierten (Grund-)Rechts Gegenstand von Verfahrenserneuerung sein kann, wurde damit bereinigt.