Qualifikationen bei Fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b StGB
Auslegung des Wortes „wiederholt“ in § 107b Abs 4 erster Satz StGB. .
Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB ist – ähnlich wie beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB – anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können – wie vom Gesetzeswortlaut (arg „wiederholt“) vorgegeben – schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.
Gegenteilige Meinungen im Schrifttum werden ausdrücklich abgelehnt.