Räum- und Streupflicht des Vermieters eines Parkplatzes auf einem Flughafengelände
Der Vermieter eines Parkplatzes (im Freien oder in einem Parkhaus) auf einem Flughafen haftet den Parkplatzmietern für den Zustand der Wege, die nach den örtlichen Verhältnissen dazu dienen, vom Parkplatz in das Flughafengebäude und umgekehrt zu gehen. Er ist gegenüber den Parkplatzmietern verpflichtet, diese Wege von Schnee und Eis zu säubern bzw zu streuen.
Die Klägerin hatte sich in Begleitung ihrer Töchter mit dem Pkw auf den Flughafen Wien-Schwechat begeben, um eine der Töchter zur Abreise zu verabschieden. Sie parkte den Pkw auf einem Kurzparkplatz vor dem Parkhaus 4 und löste ein Kurzparkticket. Als sie 12 Minuten später vom Terminal 3 zum Parkplatz zurückkehren wollte, stürzte sie auf dem Schutzweg vor dem Parkhaus 4.
Die Klägerin begehrte vom Vermieter des Parkplatzes Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen. Die Beklagte habe ihre vertragliche Nebenverpflichtung, die Zu- und Abgänge zu den kostenpflichtigen Parkplätzen eisfrei zu halten, verletzt.
Die Beklagte wandte ein, sie schulde als Nebenpflicht allenfalls die gefahrlose Begehungsmöglichkeit des Parkplatzareals, nicht aber des „gesamten Flughafenareals“.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Er hielt fest, dass zwischen den Streitteilen durch das Lösen eines Kurzparktickets ein Vertragsverhältnis begründet wurde. Einer Vermieterin von Parkplätzen auf einem Flughafen müsse klar sein, dass das Parken auf solchen Parkplätzen nur den vernünftigen Zweck haben könne, vom Parkplatz in das Flughafengebäude zu gelangen und umgekehrt. Wie ein Geschäftsinhaber für den Zustand der seinen Kunden zur Verfügung gestellten Parkplätze und der Zugangswege zum Geschäft zu haften habe, bestehe hier die Haftung für den Zustand des Parkplatzes und des Weges vom Parkplatz in das Flughafengebäude und umgekehrt. Der Parkplatzvermieter habe diese Wege von Schnee und Eis zu säubern bzw diese Flächen zu bestreuen. Von dieser Rechtsansicht ausgehend erwiese sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.