Räumungsvergleiche „auf Vorrat“ sind unzulässig
Seine kündigungsgeschützte Mieterin kann ein Vermieter nicht dadurch loswerden, dass er sich alle fünf Jahre „zur Sicherheit“ gerichtliche Räumungsvergleiche unterschreiben lässt.
Die Klägerin mietete 1992 ein Geschäftslokal vom Beklagten. Das Mietverhältnis ist unbefristet und unterliegt dem Kündigungsschutz der §§ 29 MRG, sodass der Vermieter es nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes beenden kann. Ab 1997 ließ sich der Vermieter von der Mieterin alle fünf Jahre „zur Sicherheit“ einen Räumungsvergleich unterschreiben. 2022 teilte er ihr mit, dass er das Mietverhältnis beende, weil er sein Haus bestandfrei an seine Kinder übergeben wollte. Einen vom MRG anerkannten Kündigungsgrund behauptete er dabei nicht.
Der Oberste Gerichtshof erklärte, im Einklang mit den Vorinstanzen, den letzten, 2017 geschlossenen Räumungsvergleich für unwirksam. Zwar können Mieterin und Vermieter das Mietverhältnis jederzeit auch einvernehmlich beenden und einen entsprechenden Räumungsvergleich schließen. Tatsächlich hatten sie die Vergleiche aber gerade nicht deshalb abgeschlossen, weil das Mietverhältnis zu Ende gewesen wäre. Diese Vorgangsweise diente vielmehr dazu, dem Vermieter eine Handhabe zu geben, um den gesetzlichen Kündigungsschutz der Mieterin zu umgehen. Der Räumungsvergleich ist daher nichtig.