Rangordnung mit Vorsorgevollmacht
Die Bewilligung einer Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung über Antrag einer Person, die Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf über die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht hinaus einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Das trifft auch auf eine „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht zu, die vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet wurde und deren Registrierung im ÖZVV erfolgt ist.
Die Antragsteller (Liegenschaftsmiteigentümer) begehrten die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und zwar hinsichtlich einer Miteigentümerin unter Berufung auf die „Vorsorgevollmacht in beglaubigter Kopie samt Registrierung der Wirksamkeit“. Das Gesuch hatte keinen Erfolg.
Der Oberste Gerichtshof führte aus:
Der Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt muss mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen, und die Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch bedarf der gerichtlichen und notariellen Beglaubigung. Eine Vorsorgevollmacht stellt nur einen Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Vorsorgevollmacht formgebunden ist. Hier müssen zusätzlich auch die grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung einer Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann daher – selbst im Fall der „qualifizierten“ Vorsorgevollmacht – nur erfolgen, wenn diese eine notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers aufweist.