Raufhandel – keine Deckung durch den Privathaftpflichtversicherer
Der Raufhandel, an dem der Sohn des Versicherungsnehmers aktiv beteiligt war, und die – wenn auch fahrlässig – herbeigeführte schwere Verletzung eines unbeteiligten Dritten stellen keine dem Versicherungsschutz unterliegende Gefahr des täglichen Lebens dar.
Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahren des täglichen Lebens“ ist dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Ein vernünftiger Durchschnittsmensch gerät üblicherweise gerade nicht als aktiv Beteiligter in einen Raufhandel. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinen Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben.