Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Raufhandel nach einem Fußballspiel

 
 

Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung ausgeschlossen.

Der Beklagte lief zusammen mit anderen (insgesamt 5-10 Personen) nach einem Fußballspiel geschlossen auf den Parkplatz, auf dem Fahrzeuge der Anhänger der gegnerischen Mannschaft parkten. Der überwiegende Teil dieser Gruppe attackierte daraufhin Personen, die um einen Fanbus der gegnerischen Mannschaft standen oder schon im Bus waren. Der Kläger, der als Polizeibeamter vor Ort war und in das Geschehen eingriff, wurde dabei von einem der Angreifer, jedoch nicht von dem Beklagten, verletzt.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzengeld und die Haftung für zukünftige Schäden. Der Beklagte wendet ein, dass nicht er den Kläger verletzt habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, sprach die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus und verwies die Rechtssache zur Prüfung der Höhe des Anspruchs und der Berechtigung des Feststellungsbegehrens zurück an das Erstgericht.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück.

Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, in unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben (§ 1301 ABGB). Gemeinschaftlichkeit kann auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben ist, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt. In einer Gruppe auf Fans des gegnerischen Fußballclubs loszustürmen ist ein Verhalten, das geeignet ist, Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern. Verletzungen, sei es von gegnerischen Fans, Unbeteiligten oder einschreitenden Sicherheitskräften, sind in einer solchen Situation wahrscheinlich und vorhersehbar.

Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung ausgeschlossen. Richtig hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der Nachweis mangelnder Kausalität in einem solchen Fall nicht auf die unmittelbare Schädigung zu beziehen ist, sondern auf die gemeinsame Durchführung des Vorhabens (hier Losstürmen), das letztlich zum Schaden geführt hat. Diesbezüglich wurde vom Beklagten aber kein Vorbringen erstattet.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/raufhandel-nach-einem-fussballspiel/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710