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Rechnungslegungsanspruch bei Patentverletzung

 
 

In Fällen der Patentverletzung durch bloße Aufnahme des Eingriffsgegenstands in den Tarifkatalog des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger steht dem Patentinhaber kein Anspruch auf Rechnungslegung zu, wenn kein Verkauf nachgewiesen ist.

Die Klägerin war Inhaberin eines europäischen Patents betreffend ein gebrauchsfertiges Blasenkatheterset. Das Patent ist nach Klagseinbringung, aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abgelaufen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ein patentverletzendes Produkt verkauft hat.

Die Klägerin beantragte Unterlassung des Feilhaltens, Inverkehrbringens, Gebrauchs, der Einfuhr oder des Besitzes, Rückziehung des Antrags auf Aufnahme in den Tarifkatalog des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, Vernichtung aller in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Urteilsveröffentlichung.

Das Erstgericht wies sämtliche Urteilsbegehren ab. Die Beklagte habe das Klagspatent durch das Anbot ihres Harnkatheters im Tarifkatalog und durch Schaltung einer Werbeanzeige zwar verletzt, jedoch sei der Anspruch auf Unterlassung und die weiteren Ansprüche infolge des Ablaufs des Klagspatents erloschen.

Das Berufungsgericht, das sich nur mehr mit dem Rechnungslegung-, Auskunfts- und Veröffentlichungsbegehren auseinanderzusetzen hatte, bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision zur Frage des Rechnungslegungsanspruchs bei bloßem Feilhalten aber ohne Nachweis eines Verkaufs zu.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Das Erstgericht hat die unbekämpft gebliebene Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat. Dies schließt die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte. Ihr rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung (abgesehen von der seitens der Beklagten erbrachten „Nullmeldung“) ist somit nicht zu erkennen. Die Klägerin begründete die Erheblichkeit der Rechtsfrage nach der Zulässigkeit eines Rechnungslegungsbegehrens ohne Inverkehrbringen des Eingriffsgegenstands vor allem damit, dass ein Testkauf bei besonders teuren Objekten, wie etwa einer Industrieanlage, dem Patentinhaber nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber – zugestandenermaßen – um ein Einwegprodukt von relativ geringem Wert. Von einer Unzumutbarkeit eines Testkaufs kann daher hier nicht die Rede sein.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechnungslegungsanspruch-bei-patentverletzung/)

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