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Recht am eigenen Bild

 
 

Die Verwendung eines Fotos zu Werbezwecken ist in der Regel nur mit Zustimmung des Abgebildeten zulässig.

Die Kläger nahmen an einer vom beklagten Reisebüro veranstalteten Reise nach Schottland teil. In der Schmiede von Gretna Green (www.de.wikipedia.org/wiki/Gretna_Green) wurde für die Reisegesellschaft eine „Hochzeitszeremonie“ nachgestellt, bei der die (miteinander verheirateten) Kläger die Rollen von Braut und Bräutigam übernahmen. Dabei wurden sie vom Buslenker fotografiert. Später verwendete das Reisebüro die Fotos in seinem Katalog und auf seiner Website beim Angebot einer ähnlichen Reise. Die Kläger waren damit nicht einverstanden und klagten auf Unterlassung.

Die Vorinstanzen gaben diesem Begehren statt; der Oberste Gerichtshof wies eine dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Reisebüros zurück:

Nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Die Verwendung eines Fotos zu Werbezwecken verletzt jedenfalls dann die Interessen des Abgebildeten, wenn er dadurch in den Verdacht gerät, dieser Verwendung gegen Entgelt zugestimmt zu haben. Ein solcher Fall lag hier vor.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/recht-am-eigenen-bild/)

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