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Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt mit einen Elternteil

 
 

Nach eindeutiger Gesetzeslage kann ein Kind sein Recht auf persönlichen Kontakt gegen einen Elternteil selbst dann nicht – auch nicht einmalig – durchsetzen, wenn dies dem Kindeswohl im Einzelfall entspräche.

Der im Ausland lebende Vater wurde darüber belehrt, dass der persönliche Verkehr mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl eines Minderjährigen entspricht. Dennoch lehnt er jeden Kontakt mit seiner außerehelich geborenen, minderjährigen Tochter nach wie vor ausdrücklich ab. Diese stellte den Antrag, das Besuchsrecht gegen den Willen des Vaters nach Maßgabe dessen Anwesenheit in Österreich zu regeln oder den Vater zu einem einmaligen Besuchskontakt von zwei Stunden zu verpflichten.

Der OGH bestätigte die sowohl den Antrag auf Besuchsrechtsregelung als auch den Eventualantrag abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Er führte dazu aus, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sei ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Es sei nicht nur ein Elternrecht, sondern auch ein Recht des Kindes, dem eine entsprechende Elternpflicht, mit dem Kind Kontakt zu pflegen, gegenüberstehe. Grundsätzlich sei für jede Regelung des Besuchsrechts das Kindeswohl allein ausschlaggebend. Ausgehend davon, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts allerdings nicht dem Wohl des Kindes diene, sehe § 108 AußStrG vor, dass der persönliche Verkehr gegen den Willen des Elternteils nicht durchgesetzt werden solle. Diese eindeutige Bestimmung könne nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass ein einmaliger Besuchskontakt festgesetzt oder ein Initialkontakt zwangsweise durchgesetzt werden könne, selbst wenn dies dem Kindeswohl im Einzelfall entspräche. Lägen die Voraussetzungen des § 108 AußStrG (Belehrung des Vaters über die Rechtslage, Erfolglosigkeit einer gütlichen Einigung) vor, sei der Antrag des Kindes auf Regelung des persönlichen Verkehrs daher ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/recht-des-kindes-auf-persoenlichen-kontakt-mit-einen-elternteil/)

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