Rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat
Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des Milderungsumstandes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugehören.
Ein Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe. Dabei traf das Gericht hinsichtlich eines Teils des Schuldspruchs keine hinreichenden Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat.
Der OGH verwarf die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und hielt mit Blick auf den dargelegten, von der Beschwerde nicht relevierten Mangel an Feststellungen fest, dass sich die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat auf die Frage des Vorliegens des (auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstandes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB beschränkt, womit darauf bezogene Konstatierungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart – in Abweichung von der bisherigen Judikatur – nicht dem Regelungsbereich der Z 10, sondern dem der Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO zugehören.
Aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes bringt dies wesentliche, im Bereich der Prozessökonomie gelegene Vorteile.
Der OGH hat im Fall einer Nichtigkeit aus Z 11 die Möglichkeit, nach Aufhebung des Strafausspruchs auch im Tatsächlichen in der Sache selbst zu entscheiden und solcherart eine überflüssige Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zu vermeiden. Zu der hiebei vorzunehmenden Sanktionsfindung kann anlässlich der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, der Erwiderung oder der letzten Äußerung Stellung genommen werden, wobei neues Tatsachenvorbringen ebenso zulässig ist wie das Einbringen von Beweisanträgen.
Weist der OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde zurück und ist die angefochtene Entscheidung mit in der Beschwerde nicht aufgegriffener Nichtigkeit aus Z 11 belastet, ist diese (bei unter einem erhobener Berufung) vom Berufungsgericht wahrzunehmen. Dabei ist insoweit weder dieses an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden noch der Rechtsmittelwerber durch das Neuerungsverbot beschränkt. Der mit einer neuerlichen Hauptverhandlung verbundene Kosten- und Zeitaufwand wird auch hier vermieden.
Fallbezogen bedeutete dies, dass der OGH den Mangel an Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat im Rahmen der im Gerichtstag vorgenommenen Berufungsentscheidung zu berücksichtigen hatte.