Rechtliches Gehör des Medieninhabers
Anordnung der Einziehung (Löschung) nach § 33 Abs 1 MedienG im Strafverfahren. .
Kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 41 Abs 6 erster Satz MedienG ist in Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Angeklagten, demnach ua Anspruch auf Information und rechtliches Gehör.
Das Landesgericht als Geschworenengericht hat in einem Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG ohne Beiziehung der Medieninhaberin der Facebook-Seite die von der Staatsanwaltschaft beantragte Löschung eines Facebook-Kommentars angeordnet und dadurch gegen das Gesetz verstoßen.