Rechtsanwalt muss vorhersehbare Nachteile für seinen Mandanten vermeiden
Sinn und Zweck das Vertrages zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen, die mit der Führung, aber auch mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können, zu bewahren.
Der Kläger mietete ein Haus unbefristet als Freizeitwohnsitz. Da er den Mietzins nicht mehr zahlte, versperrte der Vermieter das Haus mit einer Kette. In der Folge teilte der Vermieter dem Kläger mit, dass das Mietverhältnis beendet sei. Daraufhin beauftragte der Kläger den beklagten Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Dieser vertrat (unrichtig) den Standpunkt, dass die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG zur Anwendung gelangten. Der Vermieter erhob Räumungsklage. Der Kläger wandte sich an einen anderen Rechtsanwalt, der ihm mitteilte, dass wegen der Feriennutzung des Bestandobjekts kein Kündigungsschutz bestehe und der Kläger daher räumen bzw ausziehen sollte. Der Kläger schloss daher im Räumungsverfahren einen Vergleich und räumte das Objekt zum 31. März 2010.
Im Juli 2010 brachte der Vermieter gegen den (hier) Kläger eine Klage auf Zahlung von Mietzins bzw Benützungsentgelt ein. In diesem Verfahren wurde der (hier) Kläger schuldig erkannt, dem Vermieter Mietzins und Benützungsentgelt zu zahlen und die Prozesskosten zu ersetzen.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom ersten Rechtsanwalt den Ersatz des dem Vermieter zugesprochenen Benützungsentgelts sowie der ihm im Verfahren über das Benützungsentgelt entstandenen Kosten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten nur zum Ersatz des vom Kläger eingeklagten Benützungsentgelts; das Mehrbegehren für die Verfahrenskosten wurde abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und stelle die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Dazu wurde ausgeführt:
Richtig ist, dass nach überwiegender, regelmäßig im Zusammenhang mit Werkverträgen ergangener Rechtsprechung die bloße Schlechterfüllung eines Vertrags im Allgemeinen nicht bzw nur dann zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten führt, wenn der Regresspflichtige neben der Verletzung der Hauptleistungspflicht weitere Pflichten (etwa Informationspflichten) verletzt hat oder etwa der Auftraggeber vom nunmehr Regresspflichtigen veranlasst oder darin bestärkt wurde, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen. In zahlreichen Entscheidungen wurde aber die Ersatzpflicht für derartige Kosten dann bejaht, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind jedenfalls nie zu ersetzen.
Der Kläger hat sich im Vertrauen auf die (sich später als unrichtig erweisende) Rechtsberatung durch den Beklagte in den Räumungsprozess eingelassen. Die Klage des Vermieters gegen den nunmehrigen Kläger auf Benützungsentgelt war nicht „auf eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen“ zurückzuführen, sondern insbesondere wegen der rechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Absperrung des Zugangs zum Bestandobjekt durch den Vermieter erwartbare Folge einer möglichen Niederlage im Räumungsprozess. Die Kosten des Verfahrens über das Benützungsentgelt sind daher durch den Umstand, dass der Beklagte den Kläger anlässlich des Räumungsprozesses unrichtig beraten hat, adäquat verursacht.
Im Falle der unrichtigen Beratung des Rechtsanwalts hat der Mandant Anspruch auf Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.