Rechtsmissbräuchliche Änderung eines Kreditvertrags – Konvertierung eines Fremdwährungskredits
Die nach Einräumung eines Fremdwährungskredits nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsänderung durch Festlegung eines „Stop-loss-Limits“ von 15 % für die automatisierte Konvertierung in den Euro ist nichtig, wenn dabei nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abgestellt wird.
Die beklagte Bank räumte den Klägern für den geplanten Hausbau im Mai 2008 einen „Einmalbarkredit“ mit einer Laufzeit bis längstens Ende Juni 2033 ein. Die Kreditvaluta wurde laut Krediturkunde in Schweizer Franken zur Verfügung gestellt. Die Bank sollte zur Konvertierung in Euro berechtigt sein, falls die Kläger durch Wechselkursschwankungen eingetretene Überhänge nicht durch entsprechende Nachschüsse abdecken oder keine zusätzlichen Sicherheiten bestellen. Im Februar 2009 richtete die Bank ein Schreiben an die Kläger, in denen sie die Ausnützung des Kredits in Fremdwährung nunmehr davon abhängig machte, dass die Kläger ein „Stop-loss-Limit“ bei einer Kursschwankung von 15 % mit automatisierter Konvertierung in den Euro akzeptieren. Die Kläger unterfertigten dieses Schreiben. Ende August 2010 wurde das Limit überschritten, worauf die Bank den Kredit ohne weitere Kontaktaufnahme mit den Klägern in den Euro konvertierte.
Die Kläger begehrten ua den Ersatz ihres aus der „Zwangskonvertierung“ resultierenden Zinsenschadens für einen bestimmten Zeitraum.
Das Erstgericht wies diesen Teil des Klagebegehrens ab, das Berufungsgericht gab statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die zweitinstanzliche Entscheidung. Die nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung, welche die Bank im Sinne des von ihr vorgegebenen Automatismus zu einer einseitigen Leistungsänderung berechtige, sei sachlich nicht gerechtfertigt, den Klägern daher nicht zumutbar und gemäß § 6 Abs 2 Z 3 KSchG nicht verbindlich. Die Risikobegrenzung mit einem Limit von 15 % für die Konvertierung diene zwar auch dem Schutz der Kläger; diese könnten aber bei Erreichen des Limits nicht einmal dann die Konvertierung abwenden, wenn die schon bestellten Sicherheiten zur Abdeckung der Risikoerhöhung ausreichen sollten (dazu hatte die Bank nichts vorgebracht). Die Vertragsbestimmung widerspreche dem anerkennenswerten Interesse der Kläger ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeit nicht gefährdet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der rechtsmissbräuchlichen Vertragsbestimmung komme nach der neuen Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.