Rechtsmittellegitimation des einstweiligen Erwachsenenvertreters?
Der einstweilige Erwachsenenvertreter hat keine Rechtsmittelbefugnis im Bestellungsverfahren im Interesse des Betroffenen. Er kann seine Bestellung nur anfechten, sofern in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird. So kann er etwa geltend machen, dass er trotz Vorliegens von Ablehnungsgründen bestellt oder dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben worden sei. Hingegen kann er nicht geltend machen, dass kein Grund zur Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters bestünde.
Für die betroffene Person wurde mit (rechtskräftigem) Beschluss ein Rechtsanwalt zum Rechtsbeistand und einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der betroffenen Person erweiterte das Erstgericht die einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertretung um den Wirkungsbereich „Vertretung vor Verwaltungsbehörden, insbesondere Finanzbehörden“. Dagegen erhoben sowohl die betroffene Person als auch der einstweilige Erwachsenenvertreter im eigenen Namen Rekurs.
Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge.
Mit seinem gegen die Rekursentscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs machte der einstweiligen Erwachsenenvertreter geltend, der „Verdrängungseffekt“ der insolvenzrechtlichen Bestimmungen schließe die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die die Insolvenzmasse treffenden Angelegenheiten aus und die Umschreibung des Wirkungsbereichs im bekämpften Beschluss widerstreite den Vorgaben des § 272 Abs 1 ABGB.
Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel des einstweiligen Erwachsenenvertreters zurück.
Die Legitimation des einstweiligen Erwachsenenvertreters, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen den Bestellungs- bzw Erweiterungsbeschluss zu erheben, hängt davon ab, dass ihm selbst ein berechtigtes Interesse an seiner Nichtbestellung oder an der Klärung seines Wirkungsbereichs zukommt, um imstande zu sein, seine Rechte und Pflichten für die betroffene Person ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ein solches Interesse zeigt der Rechtsmittelwerber weder mit der Behauptung auf, es seien ohnehin alle Befugnisse vom Insolvenzverwalter wahrzunehmen, sodass ihm faktisch gar keine Angelegenheiten zu erledigen verblieben, noch mit dem Einwand, die Formulierung im Erweiterungsbeschluss umfasse, soweit es Verwaltungsverfahren angehe, alle Angelegenheiten. Die Wahrung des – mit dem 2. ErwSchG nochmals gestärkten – Subsidiaritätsprinzips liegt allein im Interesse der betroffenen Person.