Rechtsprechungsänderung zur Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Unterlassungsanspruch, aber kein Anspruch auf Löschung
Ob die Nutzung einer fremden Marke als Internet-Domain in Rechte aus dieser Marke eingreift, hängt vom Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ab. Denn der Schutzumfang einer Marke ist grundsätzlich auf jene Waren oder Dienstleistungen beschränkt, für die sie registriert ist. Die Nutzung für andere Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher kann die Nutzung einer Marke als Domain nur verboten werden, soweit der Inhalt der unter der Domain betriebenen Website vom Schutzumfang der Marke erfasst ist. Das Bestehen eines solchen Unterlassungsanspruchs ist unstrittig.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Löschung der Domain (genauer: auf Abgabe einer Löschungserklärung gegenüber der Domain-Registrierungsstelle) griffe demgegenüber in das Recht des Domain-Inhabers ein, die Domain für erlaubte Zwecke zu nutzen. Aufgrund dieser Erwägung hat der Oberste Gerichtshof das Bestehen eines (markenrechtlichen) Löschungsanspruchs in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung verneint.
Diese Rechtsprechungsänderung erfasst nicht Domain Grabbing im engeren Sinn, d.h. die Registrierung einer Domain in Behinderungs- oder Vermarktungsabsicht. In solchen Fällen besteht weiterhin nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Anspruch auf Abgabe einer Löschungserklärung gegenüber der Domain-Registrierungsstelle.