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Rechtsschutzdeckung für Amtshaftungsklage

 
 

Wird ein Amtshaftungsanspruch ausschließlich auf die Fehlbeurteilung von Streitigkeiten (Rechtsfragen) gestützt, für deren Durchsetzung wegen Vorvertraglichkeit keine Rechtsschutzdeckung besteht, so besteht auch für dessen beabsichtigte Geltendmachung kein Deckungsanspruch, weil der vorvertragliche Verstoß dafür mitverantwortlich und damit für das Amtshaftungsverfahren adäquat kausal ist.

Im Jahr 2013 gab es im Verein einen Streit um die Frage, ob ein Obmannwechsel rechtmäßig sei. Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger vom Verein Zahlung seines Gehalts ab 1. Jänner 2014 mit der Begründung, er sei aufgrund des im Jahr 2013 erfolgten rechtswidrigen Obmannwechsels nicht mehr (bis zum 10. Juni 2017) „weiterbeschäftigt“ worden. Er beantragte in der vorbereitenden Tagsatzung die Erlassung eines Versäumungsurteils mit der Begründung, die Beklagtenvertreter seien nicht vom rechtmäßigen organschaftlichen Vertreter des Vereins bevollmächtigt worden, sodass der beklagte Verein säumig sei. Dieser Antrag wurde unter Ausnützung des Instanzenzugs abgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Rechtsschutzdeckung für ein von ihm anzustrengendes Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich mit der Begründung, die Beurteilung, wer Obmann des Vereins sei, sei im Ausgangsverfahren unvertretbar unrichtig beurteilt worden.

Für den Amtshaftungsanspruch ist nach Art 2.3. ARB 2011 der Verstoß relevant. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass für das Ausgangsverfahren wegen Vorvertraglichkeit keine Rechtsschutzdeckung bestand. Im Ausgangsverfahren war die Frage, ob rechtmäßig ein Obmannwechsel stattgefunden hat, für die Beurteilung sowohl der Klagsforderung als auch (ident) des Antrags auf Erlassung eines Versäumungsurteils zentral. Mit der Amtshaftungsklage will der Kläger nun gleichsam nachträglich (wenn auch mit durch das AHG eingeschränkten Prüfungsumfang) für dieselbe Streitigkeit, für die wegen Vorvertraglichkeit keine Deckung besteht, Rechtsschutzdeckung erlangen. Der Verstoß (Obmannwechsel) wirkte erkennbar nach und löste damit nach der Lebenserfahrung auch weitere gerichtliche Verfahren aus. Insofern war er für die beabsichtigte Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs „adäquat kausal“, dh mitverantwortlich. Der vorvertragliche Streit war der Keim des Rechtskonflikts für das Ausgangsverfahren und das nun beabsichtigte Amtshaftungsverfahren.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtsschutzdeckung-fuer-amtshaftungsklage/)

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