Rechtsschutzdeckung für Passivprozess – Eintritt des Versicherungsfalls
Das vom Versicherungsnehmer in einem von ihm geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall nach Art 2.3. ARB 2011 eingetreten ist, heranzuziehen.
Die Kläger begehren Rechtsschutzdeckung für einen Passivprozess, in dem sie wegen titelloser Benützung seit Anbeginn bzw. Widerruf des Prekariums vom Eigentümer in Anspruch genommen werden. Dem Einwand des beklagten Versicherers, der Versicherungsfall sei bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten, hielten sie entgegen, dass die Frage der Vorvertraglichkeit nur nach ihrem Vorbringen zu beurteilen sei.
Der Oberste Gerichtshof bejahte – wie bereits das Berufungsgericht – die Vorvertraglichkeit. Er sprach aus, dass das von einem Versicherungsnehmer in einem von ihm geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall nach Art 2.3. ARB 2011 eingetreten ist, heranzuziehen ist. Nach diesem liegt in beiden Varianten ein Dauerverstoß vor, der vor Vertragsbeginn eingesetzt hatte.